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Klarheit für die gute Zusammenarbeit

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

 

1. Allgemeines

1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Einzelgeschäfte. Dies auch dann, wenn wir den Vertragspartner bei Folgegeschäften nicht nochmals auf unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen hinweisen.

1.2. Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsinhalt. Dies gilt auch dann, wenn wir nicht nochmals ausdrücklich widersprechen, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich zugestimmt.

1.3. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten.

 

2. Bestellungen

2.1. Vom Vertragspartner übermittelte Bestellungen gelten nur dann als von uns angenommen, wenn sie von uns innerhalb von 10 Tagen ab Zugang schriftlich bestätigt werden.

2.2. Freigabemuster werden nur in Sonderfällen bei entsprechender Vereinbarung gefertigt. Die Fertigungskosten werden nach Aufwand gesondert berechnet.

 

3. Preise / Zahlungsbedingungen

3.1. Unsere Preise sind freibleibend und aufgrund der am Tage der Angebotsabgabe gültigen Gestehungspreise errechnet. Sie sind ab Angebotsabgabe drei Monate gültig. Liegen zwischen Angebotsabgabe und Liefertermin mehr als drei Monate, sind wir berechtigt, die Preise um die bis zur Lieferung erfolgten Kostensteigerung anzupassen.

3.2. Wird Ware von uns individuell gefertigt, so gilt der von uns angebotene Preis für die Fertigung anhand eines bei Angebotsabgabe vorliegenden Musters oder Zeichnung. Sollte der Vertragspartner nachträglich Änderungen verlangen, so sind wir zu entsprechenden Preisanpassungen berechtigt.

3.3. Die Zahlung hat innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung und der Ware rein netto zu erfolgen. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz zu berechnen sowie die gesetzliche Entschädigungspauschale in Höhe von EUR 40,00 zu berechnen. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens ist zulässig.

3.4. Der Besteller kann mit Gegenansprüchen nur dann aufrechnen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten des Bestellers. Der Besteller ist zudem bei Reklamation einzelner Teile nicht berechtigt, die Gesamtzahlung zurückzuhalten.

3.5. Wir sind berechtigt Vorauskasse zu verlangen.

3.6. Werden uns Tatsachen bekannt, die auf eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers hinweisen, so sind wir berechtigt, alle Forderungen sofort fällig zu stellen, es sei denn, der Besteller kann entsprechende Sicherheiten geben.

 

4. Änderungen

4.1. Fordert der Vertragspartner nach Vertragsabschluss Änderungen zum Vertragsgegenstand oder sonstiger Vertragsbedingungen, so prüfen wir die Möglichkeit der Umsetzung. Änderungen werden nur dann wirksam, wenn wir diese dem Vertragspartner gegenüber schriftlich bestätigen. Dabei teilen wir dem Vertragspartner etwaige Auswirkungen der Änderung auf Zeitplan, Lieferzeiten sowie den Preis mit.

4.2. Technische Änderungen, die der Verbesserung des Liefergegenstandes dienen, können wir ohne vorherige Zustimmung durch den  Besteller vornehmen, sofern die Änderungen für den Besteller zumutbar sind. Dies gilt nicht in Fällen, in denen wir ein Freigabemuster erstellt haben.

 

5. Verpackung und Versand

5.1. Die Kosten für Verpackung, Versand, Zahlungsverkehr und Zollgebühren werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, dem Besteller gesondert in Rechnung gestellt. Allgemeine Verpackung wie Kartons, Einlagen, Wellpappe, Verschläge, Ein- oder Mehrwertplatten, usw. – wird dabei zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen. Euro-Flachpaletten und Euro-Gitterboxen müssen innerhalb einer Woche frachtfrei an uns zurückgegeben bzw. getauscht werden. Nach Ablauf einer Woche sind wir berechtigt, eine Palettenmiete (EUR 1,00 je Euro-Flachpalette und EUR 5,00 je Gitterboxpalette / Tag) in Rechnung zu stellen oder die ausstehenden Paletten zum Wiederbeschaffungspreis zu berechnen.

5.2. Verpackungsart sowie die Versandart werden von uns nach pflichtgemäßen Ermessen ausgewählt, sofern nicht gesondert vereinbart.

5.3. Eine Versicherung der Ware gegen Transportschäden erfolgt nur auf besondere Anordnung des Bestellers. Die Kosten dieser Versicherung werden dem Besteller gesondert in Rechnung gestellt.

5.4. Wird der Versand bzw. die Abnahme aus Gründen verzögert, welche vom Besteller zu vertreten sind, hat dieser die durch die Verzögerung entstehenden Kosten zu tragen. Wir werden dabei nach unserer Wahl eine Pauschale oder die effektiven Kosten berechnen. Die Pauschale beträgt 0,5 % des Bruttorechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat. Die Pauschale ist auf 5 % des Bruttorechnungsbetrages begrenzt. Der Besteller ist berechtigt, nachzuweisen, dass die tatsächlichen Kosten geringer als die Pauschale sind.

 

6. Lieferung / Gefahrübergang / Versicherung

6.1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, liefern wir die Ware ab Werk; bei Lieferung durch ein von uns mit der Herstellung beauftragtes drittes Unternehmen ab dessen jeweiliger Betriebs- oder Lagerstätte.

6.2. In sonstigen Fällen geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer spätestens mit dem Verlassen unseres Werks oder Lagers oder des Werks oder Lagers des tatsächlichen Lieferanten auf den Besteller über.

6.3. Wir sind in zumutbaren Umfang zu Teillieferungen berechtigt.

6.4. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich der Versand auf Wunsch des Bestellers oder aus sonstigen vom Besteller zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr mit Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

6.5. Der Abschluss von Transport- und ähnlichen Versicherungen ist Sache des Bestellers. Bei Transportschäden ist es Sache des Bestellers, unverzüglich bei der zuständigen Stelle eine Tatbestandsaufnahme zu veranlassen, da andernfalls eventuelle Ansprüche gegen den Spediteur, Transporteuer oder deren Versicherer entfallen können.

 

7. Liefertermin

7.1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den vertraglichen Vereinbarungen. Verbindliche Liefertermine bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Die Lieferfrist richtet sich nach den in der Auftragsbestätigung festgelegten Terminen. Die in Aussicht gestellten Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen im Angebot gelten stets nur annähernd und hängen von der aktuellen Auftragslage beim Auftragseingang ab. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Soweit ein konkreter Liefertermin vereinbart wurde und die Lieferung durch uns nicht termingerecht erfolgt, muss uns der Besteller schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen, nach deren Ablauf er den Vertrag kündigen darf.

7.2. Liefertermine oder –fristen verschieben bzw. verlängern sich angemessen, wenn wir durch höhere Gewalt, aufgrund von Arbeitskämpfen oder aufgrund sonstiger nicht von uns zu vertretender Umstände an der rechtzeitigen Erbringung unserer Leistung gehindert sind. Dies gilt auch, wenn entsprechende Umstände bei unseren Vorlieferanten eintreten. Wir werden den Besteller unverzüglich über das Auftreten derartiger Umstände informieren. Für hieraus entstehende Schäden haften wir aus keinem Rechtsgrund. Dauert die Behinderung länger als zwei Monate, ist der Besteller berechtigt, nach angemessener Nachfristsetzung von seinem Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche stehen ihm in diesem Fall nicht zu.

7.3. Liefertermine verlängern sich auch, wenn und solange der Besteller seine bei Vertragsschluss vereinbarten Mitwirkungspflichten nicht erfüllt hat, wie z.B. die Lieferung von Zeichnungen. Bei verspäteter Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben verschiebt sich der Liefertermin und ist unter Berücksichtigung der Behinderung neu zu vereinbaren.

7.4. Im Übrigen haften wir für einen etwaigen Schaden, der dem Besteller durch eine von uns zu vertretende Lieferverzögerung entsteht, nur soweit uns große Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen sind.

7.5. Wenn der Käufer sich am Fälligkeitstag im Annahmeverzug befindet, muss er dennoch den Kaufpreis zahlen. Wir werden in diesen Fällen die Einlagerung auf Risiko und Kosten des Bestellers vornehmen. Auf Wunsch des Bestellers werden wir die Waren auf Kosten des Bestellers versichern.

 

8. Eigentumsvorbehalt

8.1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.

8.2. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist, damit wir Klage nach § 771 ZPO erheben können.

8.3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

8.4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

8.5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

 

9. Untersuchungspflicht / Gewährleistung

9.1. Die von uns gelieferte Ware ist unverzüglich auf Menge / Beschaffenheit / zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Die Lieferung gilt als genehmigt, wenn offensichtliche oder bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel oder Beschaffenheitsabweichungen nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von 8 Tagen nach Erhalten der Ware schriftlich gerügt werden. Erst später erkennbare Mängel und Abweichungen sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 8 Tagen nach Feststellung schriftlich zu rügen.

9.2. Die nachfolgenden Gewährleistungsansprüche stehen dem Besteller nur zu, wenn er seinen Untersuchungs- und Rügepflichten vereinbarungsgemäß nachgekommen ist. Ausgeschlossen von der Gewährleistung sind insbesondere Mängel, die erst mitgeteilt wurden, nachdem der Liefergegenstand trotz erkennbarer Mangelhaftigkeit be- oder verarbeitet oder umgebildet wurde.

9.3. Bei berechtigten, fristgerecht geltend gemachten Beanstandungen gewähren wir nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Zur Mängelbeseitigung hat uns der Besteller die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit zu gewähren. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung, haben wir ein Recht auf eine weitere Nachbesserung. Schlägt die Nachbesserung erneut fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Rechnungsbetrages (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) oder Schadenersatz im Rahmen der Haftungsbeschränkung Ziffer  10 verlangen. Handelt es sich um eine geringfügige Vertragswidrigkeit, insbesondere nur um einen geringfügigen Mangel, steht dem Besteller kein Rücktrittsrecht zu.

9.4. Holz ist ein Naturprodukt. Soweit die gelieferten Produkte zum Teil aus Holz bestehen, lehnen wir jede Gewährleistung für das Vergrauen des Holzes oder für Risse im Holz ab.

 

10.  Haftung

10.1. Bei der Verletzung des Lebens, der Körpers oder der Gesundheit haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften. Gleiches gilt bei grob fahrlässiger Verletzung von Vertragspflichten durch uns oder einem gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

10.2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten sind Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen.

10.3. Die Haftung ist auf den nach Art der Leistung bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt.

10.4. Schadenersatzansprüche des Bestellers verjähren in einem Jahr ab Lieferung der Ware. Etwas anderes gilt nur, soweit uns Vorsatz oder grobes Verschulden vorgeworfen werden kann, wesentliche Vertragspflichten verletzt wurden oder eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eingetreten ist.

 

11.  Gewerbliche Schutzrechte

11.1. An allen Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen, Entwürfen, Konstruktionen, Werkzeugen sowie anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums-, Urheber-, sowie gewerbliche Schutzrechte vor. Dem Besteller ist nur die Nutzung im Rahmen des Vertragszwecks gestattet. Jede darüber hinausgehende Nutzung, insbesondere Vervielfältigung, Verbreitung, Veröffentlichung, Nachbau, Bearbeitung, Umgestaltung, Weitergabe an Dritte oder sonstige gewerbliche Nutzung ist dem Besteller nicht gestattet.

11.2. Falls vom Besteller Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen, Entwürfe, Konstruktionen, Muster, Prototypen oder andere Unterlagen geliefert werden, haftet er uns dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung von Gegenständen, die anhand dieser Unterlagen / Muster gefertigt werden, keine gewerblichen Schutzrechte, insbesondere Patente, Geschmacksmuster, Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzt werden. Der Besteller stellt uns von Ansprüchen Dritter wegen derartiger Rechtsverletzungen frei.

 

12.  Schlussbestimmung

12.1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

12.2. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz. Erfolgt die Lieferung nicht von unserem Geschäftssitz, so ist Erfüllungsort der Versandort.

12.3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch am Ort seines Geschäftssitzes bzw. seiner gewerblichen Niederlassung zu verklagen.

12.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der Unwirksamen möglichst nahe kommt.

 

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