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AGB's
Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
1.
Die Annahme von Aufträgen und deren Ausführung erfolgen aufgrund nachstehender Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.
2.
Unsere Preise sind freibleibend und aufgrund der am Tage der Angebotsabgabe gültigen Gestehungspreise errechnet. Sie sind drei Monate gültig. Bei Lieferterminen, die über diesen Zeitraum hinausgehen, sind wir berechtigt, alle bis zur Auftragserteilung eingetretenen und die bis zur Lieferung zu erwartenden Kostenänderungen zu berücksichtigen und unsere Preise entsprechend angepasst zu bestätigen. Von uns abgegebene Preise haben Gültigkeit für das bei Angebotsabgabe vorliegende Muster oder die entsprechende Zeichnung. Nachträgliche Änderungen bei Bestellung berechtigen uns zu Preiskorrekturen. Dies gilt auch hinsichtlich der angefragten Stückzahlen. Ausfallmuster können nur in Sonderfällen angefertigt werden. Die Fertigungskosten werden in jedem Falle nach Aufwand besonders berechnet. Der Besteller übernimmt uns gegenüber die volle Gewähr, dass durch Herstellung und Lieferung von Gegenständen, die nach Zeichnung, Modell oder Muster gefertigt sind, Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Für unseren Entwurf bleibt uns das alleinige Ausführungs- und Urheberrecht gewahrt.
3.
Die Lieferung der Ware erfolgt ab Werk, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart. Versicherungen gegen Schäden aller Art werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers gegen Berechnung der verausgabten Beträge vorgenommen. Voraussetzung für die Lieferpflicht ist die unbedingte Kreditwürdigkeit des Bestellers. Erhöhte Frachtkosten für vom Besteller verlangten Eil- oder Expressversand, sowie für Teillieferungen oder für verlangter Frachtvolumenbeschränkung (Nichtauslastung von LKW oder Waggon) gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers.
4.
Die allgemeine Verpackung - Kartons, Einlagen, Wellpappe, Verschläge, Ein- oder Mehrwegpaletten, usw. - wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen. Euro-Flachpaletten und Euro-Gitterboxpaletten müssen innerhalb einer Woche frachtfrei an uns zurückgegeben bzw. getauscht werden. Nach Ablauf einer Woche sind wir berechtigt, eine Plattenmiete (EUR 1,00 je Euro-Flachpalette und EUR 5,00 je Gitterboxpalette /pro Tag) in Anrechnung zu bringen oder die ausstehenden Paletten zum Wiederbeschaffungspreis zu berechnen.
5.
Die Zahlung muss innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto erfolgen. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir 2 % Skonto auf den reinen Warenwert. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die banküblichen Verzugszinsen ab Fälligkeit zu berechnen. Wechselzahlungen werden grundsätzlich nicht akzeptiert. Ein in Ausnahmefällen ausdrücklich zu vereinbarendes Scheck-Wechsel-Verfahren (Finanzierungswechsel) ist jederzeit widerrufbar. Unsere gesamten Forderungen werden sofort fällig, wenn uns Tatsachen bekannt werden, die eine Kreditwürdigkeit des Bestellers zweifelhaft erscheinen lassen.
6.
Sämtliche von uns gelieferten Waren bleiben unser Eigentum. Das Eigentum geht erst dann auf den Besteller über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus unseren Warenlieferungen getilgt hat. Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Besteller bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Die Forderungen des Bestellers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Die abgetretene Forderung dient zu unserer Sicherung. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die mit den anderen Waren Gegenstand dieses Kaufvertrages ist.
7.
Die Angaben über Lieferzeit sind nur annähernd und unverbindlich. Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen und -termine befreit den Besteller nicht von der Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Erbringung der Leistung. Es besteht auch kein Rechtsanspruch, bei verspäteten Lieferungen den Auftrag aufzuheben. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Höhere Gewalt jeder Art, Mangel an Rohstoffen oder Arbeitskräften, Streik, unvorhergesehene Fertigungsschwierigkeiten, Betriebseinschränkungen oder Maschinendefekte berechtigen uns zur Überschreitung der Lieferzeiten. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unseren Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten. Mehr- und Minderlieferungen bis zu 5%der bestellten Menge dürfen nicht beanstandet werden.
8.
Werkzeuge bleiben grundsätzlich, auch wenn sie ganz oder nur teilweise vergütet werden, unser Eigentum.
9.
Der Besteller hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Beanstandungen müssen innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Sendung durch schriftliche Anzeige gerügt werden. Bei berechtigter Beanstandung besteht nur Anspruch auf Ersatzlieferung oder Nachbesserung, wenn sich die Ware im Originalzustand der Lieferung befindet. Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgt nach unserer Wahl. Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller uns die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Bei Auslieferung der Ware an Dritte oder bei Auslandssendungen muss die Ware in unserem Werk abgenommen werden, andernfalls sie als bedingungsgemäß geliefert gilt. Eine Haftung für Beschädigung, Verlust oder Vernichtung von Waren, die von uns zur Lagerung oder Weiterverarbeitung übernommen werden, wird abgelehnt. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere Minderung sowie Ersatz des unmittelbaren und des mittelbaren Schadens, sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
10.
Maßgebend für den Vertragsabschluß sind in jedem Fall unsere Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Von den vorgenannten Bedingungen abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers sind ungültig und für uns keinesfalls rechtsverbindlich, selbst wenn diese bereits Widerspruchsklauseln enthalten. Anderslautende Vereinbarungen und mündliche Absprachen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Bei Abschluss eines besonderen Lieferungsvertrags behalten alle diejenigen Punkte der vorstehenden Bedingungen Gültigkeit, welche nicht ausdrücklich auf Grund besonderer schriftlicher Vereinbarung außer Kraft gesetzt sind. Für alle sich aus dem Geschäft ergebenden Rechten und Pflichten gilt als Erfüllungsort und Gerichtsstand Leonberg.
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